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Beitragsbemessung GKV

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Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung

Wer sich selbständig macht, muss sich zwangsläufig mit den Sozialabgaben beschäftigen. Die Sozialabgaben bestehen (unter Anderem) aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Als Arbeitnehmer werden diese Abgaben automatisch vom Arbeitgeber abgeführt, hier zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils in etwa die Hälfte der jeweiligen Beiträge. Als Selbständiger ist man selbst dafür zuständig, die Sozialabgaben abzuführen. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist man als Selbständiger nicht dazu verpflichtet, Rentenversicherung zu bezahlen. Es besteht jedoch eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, wobei die Pflegeversicherung mit der Krankenversicherung einhergeht, d.h. wer krankenversichert ist, wird auch pflegeversichert.

Ob man in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, bleibt dem Selbständigen selbst überlassen, abgesehen von bestimmten Berufsgruppen, die pflichtversichert sind (siehe http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html). Angesichts der Höhe des Beitrags von 19,6% und der großen Unsicherheit, ob man im Alter überhaupt noch Rente erhalten wird, sollte man sich sehr genau überlegen, ob man Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen möchte.

Bzgl. Krankenkasse kann der Selbständige zwischen privter (PKV) und gesetzlicher Versicherung (GKV) wählen. Bei allen gesetzlichen Krankenkassen gelten einheitliche Beitragssätze. Sie werden prozentual nach den Einnahmen errechnet. Für 2012 liegt der Satz bei 15,5 % (bzw. 14,9%, wenn man auf Krankengeld im Krankheitsfall verzichtet). Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 1,95 % (bzw. 2,20 % für Kinderlose).
Hierbei zu beachten ist jedoch, dass es sozusagen einen „Mindestbeitrag“ gibt. Es wird vorausgesetzt, dass der Selbständige über ein monatliches Mindesteinkommen von 1.968,75 Euro verfügt. Dieser Betrag ist die Mindest-Beitragsbemessungsgrenze. Genau so gibt es auch eine Höchstgrenze zur Beitragsbemessung, die bei 3.825,00 Euro liegt. Liegen die Einnahmen darüber, werden sie nicht zur Beitragsbemessung herangezogen.

Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung

Die GKV berechnet die Beiträge für das laufende Jahr nach dem Steuerbescheid des vorangegangenen Jahres. Die Einnahmen aus der Selbständigkeit werden durch die Monate der Selbständigkeit geteilt. Dies gilt übrigens auch, wenn man nur nebenberuflich selbständig war, danach wird nicht unterschieden. Ein Beispiel: Frau A. hat sich im Mai 2011 neben ihrer Angestelltentätigkeit selbständig gemacht und wandelt diese nebenberufliche Selbständigkeit im November 2011 in eine hauptberufliche um. Die GKV rechnet die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit aus 2011 zusammen und teilt diese durch 8 (Monate). Das Ergebnis ist der Betrag, aus dem die Beiträge zur GKV von Frau A. für 2012 errechnet werden.

Liegt bei Existenzgründern noch kein Steuerbescheid für eine selbständige Tätigkeit vor, gibt er der GKV gegenüber eine Einkommensschätzung ab. Diese muss jedoch mindestens der Mindest-Beitragsbemessungsgrenze entsprechen. Auch wenn es verlockend ist, das Einkommen niedriger zu schätzen, als es tatsächlich ist, ist das nicht empfehlenswert, da bei höheren Einnahmen später eine Nachzahlung fällig wird. Umgekehrt bekommt man auch die Differenz bei zu hoch bezahlen Beiträgen zurück, falls man weniger verdient hat.

Herabsetzung der Mindest-Beitragsbemessungsgrenze

Es ist in Ausnahmefällen möglich, die Mindest-Beitragsbemessungsgrenze bis auf 1.312,50 Euro herabzusetzen. Dafür muss ein entsprechender Antrag bei der GKV eingereicht werden. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Die Hälfte des gemeinsamen Einkommens mit dem Partner liegen nicht über 1.968,75 Euro, das gemeinsame Vermögen beträgt nicht mehr als 10.500 Euro, es sind keinerlei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie keine Kapitaleinkünfte vorhanden. Diese Mindest-Beitragsbemessung erhält man auch, wenn man als Existenzgründer nach § 57 SGB III Existenzgründungszuschuss bezieht.

Antragstellung

Um sich als Selbständiger bei der GKV versichern zu können – auch wenn man vorher bereits bei derselben GKV versichert war – muss ein Antrag für eine freiwillige Versicherung eingereicht werden. Zusätzlich – falls vorliegend – den Steuerbescheid des Vorjahres für die selbständige Tätigkeit bzw. alternativ eine formlose Einkommensschätzung. Und natürlich die Gewerbeanmeldung für die hauptberufliche selbständige Tätigkeit.

Künstlersozialkasse

Ein Hinweis für Künstler, Designer, Texter u.Ä.: Als Selbständiger dieser Berufsgruppen gibt es die Möglichkeit, der Künstlersozialkasse beizutreten. Wird man von der Künstlersozialkasse aufgenommen, wird in etwa die Hälfte der Kosten für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung übernommen (ähnlich einem Angestelltenverhältnis). Dies lohnt sich jedoch nur, wenn man auch in die Rentenversicherung einbezahlen möchte. Denn die Hälfte der Beiträge aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung übersteigt noch immer die volle Summe aus Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Je nach Höhe des Einkommens kann das sogar mehrere hundert Euro monatlich ausmachen. Problem dabei: Diese Berufsgruppen sind Pflichtmitglieder in der Rentenversicherung. Doch bei einigen Tätigkeiten innerhalb dieser Berufsgruppe ist eine Abgrenzung nicht ganz einfach, beispielsweise bei Webdesignern. Ob diese im Schwerpunkt künstlerisch tätig und damit rentenversicherungspflichtig oder eher in Richtung Online-Marketing oder Programmierung gehen und nicht pflichtversichert sind, ist im Einzelfall zu klären. Wichtig: Klären Sie das vorab und lassen Sie im Zweifel Ihre Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung prüfen. Denn sonst laufen Sie Gefahr, nach einiger Zeit eine hohe Nachzahlung leisten zu müssen.

(Alle genannten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2012.)

Bild: bigstockphoto.com / prometeus

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