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Die steuerliche Absetzbarkeit eines Homeoffice

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In Zeiten des Internets hat der klassische Arbeitsplatz in vielen Büros ausgedient. Etliche berufliche Tätigkeiten lassen sich heutzutage von zu Hause aus erledigen und immer mehr Arbeitnehmer und Arbeitgeber machen Gebrauch davon – auch wenn das seine Schattenseiten haben kann, wie Sie in diesem Blog-Beitrag von Christine Weismayer erfahren. Hierbei ergibt sich in der Regel eine typische win/win Situation. Während der Arbeitgeber die Betriebskosten senkt, indem er weniger Büroraum zur Verfügung stellen muss, spart sich der Angestellte die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle und hat mehr Zeit für seine Familie.

Aufwendungen für Homeoffice werden in unterschiedlicher Höhe anerkannt

Je nachdem welche Modalitäten zwischen den Parteien ausgehandelt wurden, erkennen die Finanzämter die Aufwendungen für das Homeoffice in unterschiedlicher Höhe an. Arbeitnehmer, die für bestimmte Tätigkeiten ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer benötigen, können einen Betrag von bis zu 1.250 EUR steuerlich geltend machen. Hier sind in erster Linie Lehrer, Dozenten oder Professoren zu nennen. Aber diese Regelung gilt auch alle anderen Arbeitnehmer, die hauptsächlich an ihrem festen Arbeitsplatz beschäftigt sind und nur gelegentlich das Homeoffice nutzen.

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Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen

Dass es auch anders geht, zeigt ein Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 19. Januar 2012. Unter dem Az. 4 K 1270/09 entschieden die Richter, dass ein Arbeitszimmer sogar in voller Höhe der entstandenen Kosten abgesetzt werden kann. In dem vorliegenden Fall übernahm der Arbeitgeber die Kosten für den Internetanschluss sowie die Anschaffung der Hardware. Der Arbeitnehmer stellte an zwei Tagen in der Woche das Zimmer zur Verfügung und konnte dadurch die anteiligen Miet- und Mietnebenkosten geltend machen.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall bei steuerlichen Themen von einem Steuerberater beraten. Weitere Infos unter tax-to-go.net.

Bild: Image courtesy of bplanet / FreeDigitalPhotos.net

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