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Arbeiten als Betriebsrat: Das Betriebsratsamt vorgestellt

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Von Betriebsräten liest man meist in der Zeitung, wenn es schlecht um ein Unternehmen steht. Sanierungs- und Sozialpläne, Werksschließungen oder Lohnverzicht im Rahmen eines Interessenausgleichs sind dann oft die Themen, die zwischen Arbeitgeber und Mitbestimmung verhandelt werden. Betriebsratsarbeit findet aber meist nicht auf großer Bühne statt, sondern im Stillen hinter dem Vorhang.

Betriebsverfassungsgesetz als umfassende Rechtsquelle

Wer mit dem Arbeitgeber in eine Diskussion geht, sollte wissen, welche Rechte ein Betriebsrat hat und wo er sich den Entscheidungen des Arbeitgebers beugen muss. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sollte deshalb jeder, der das Amt eines Betriebsrats ausübt oder dafür kandidiert, sehr genau kennen. Entsprechende Betriebsrat Seminare vermitteln diese juristischen Kenntnisse. Der Arbeitgeber muss Betriebsräten die Teilnahme an solchen Seminaren ermöglichen und die Kosten dafür übernehmen. Viele Anbieter setzen auf mehrteilige Reihen, die sich an Neueinsteiger in die Betriebsratsarbeit und an fortgeschrittene Betriebsräte wenden. So kann man beispielsweise in einem ersten Seminarteil mit allgemeinen Regeln des Betriebsverfassungsrechts starten und dabei Mitbestimmungs , Beratungs- und bloße Informationsrechte unterscheiden lernen. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der wichtigen Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, Teil drei geht auf wirtschaftliche und soziale Fragen ein. Da sich die Rechtsprechung im Arbeitsrecht stetig weiterentwickelt (und weil auch ein guter Betriebsrat nicht alles im Gedächtnis behalten kann), sind regelmäßige Auffrischungen wichtig.

Beispiele für Mitbestimmungs- und Beratungsrechte

Eine zentrale Vorschrift des Mitbestimmungsrechts ist § 99 BetrVG, in dem es um personelle Einzelmaßnahmen geht. Danach sind zum Beispiel Neueinstellungen, Versetzungen und Gehaltsveränderungen mitbestimmungspflichtig. § 102 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei Kündigungen. Eine große Bedeutung hat der Wirtschaftsausschuss, der in Unternehmen mit mehr als hundert Beschäftigten eingerichtet wird. Hier muss der Arbeitgeber mit Betriebsratsmitgliedern über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten – ein Mitbestimmungsrecht gibt es aber nicht.

Nicht vor jeden Karren spannen lassen

Wie bereits erwähnt, läuft Mitbestimmung wohl in den meisten Betrieben in einem sachlichen Miteinander von Betriebsrat und Arbeitgeber ab. Das darf man nicht verwechseln mit einem angepassten Kuschelkurs. Aber mit Konfrontation um jeden Preis erreicht ein Betriebsrat viel weniger als mit Verhandlungsbereitschaft und Kompromissen. Ein guter Arbeitgeber ist sogar dankbar, wenn es einen starken Betriebsrat gibt. Dieser schaut nämlich mit darauf, ob Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, gegebenenfalls auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Ideen und Anregungen der Arbeitnehmer werden durch den Betriebsrat kanalisiert. Dabei erfüllt der Betriebsrat zugleich eine wichtige Filterfunktion. Das ist eine der schwierigsten Aufgaben – der Umgang mit Kolleg*innen, die nur Rechte kennen, aber die Pflichten aus ihrem Arbeitsvertrag schnell vergessen. Sicher geht es bei der Mitbestimmung auch darum, Menschen zu schützen, die unverschuldet ihre Arbeitsleistung temporär vielleicht nicht so erbringen können, wie man es von ihnen erwartet. Wer sich aber zum Anwalt von notorischen Nörglern macht, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass die Kolleginnen und Kollegen guten Willens für vorsätzliche Schwachleister mitarbeiten müssen. Betriebsräte müssen gute Zuhörer sein, wenn Mitarbeitende dort ihre Sorgen und Nöte ausschütten. Aber ebenso müssen sie in der Lage sein, ein beherztes „Nein“ zu vertreten.

Bild: Bigstockphoto.com / Krakenimages.com

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