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Kündigung während der Probezeit? Ihre Rechte als Arbeitnehmer

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Am Anfang eines neuen Jobs steht meistens eine Probezeit. Die Dauer ist gesetzlich nicht festgeschrieben, üblich sind aber drei bis sechs Monate. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Phase nutzen, um herauszufinden, ob sie zueinander passen, denn nicht immer können die Erwartungen mit der schnöden Realität mithalten. Beide Parteien haben dann die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit zu beenden, am besten gütlich, damit der Kündigung nicht gleich die Anwaltssuche im Arbeitsrecht folgen muss.

Die 14-Tage-Frist

Bei einer maximal sechsmonatigen Probezeit sieht das BGB eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zu jedem Termin vor. Diese Frist gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag, an dem sie zugeht. Auch wenn Sie erst am letzten Tag der Probezeit die Kündigung erhalten oder Ihrem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt die Kündigung überreichen, gilt die 14-Tage-Regel. Allerdings können einzelvertraglich längere und tarifvertraglich sogar kürzere Fristen vereinbart werden. Arbeitnehmerinnen, die während der Probezeit schwanger werden, fallen nicht unter diese Regeln: Sie genießen einen Sonderkündigungsschutz.

Formale Vorgaben

Eine Kündigung während der Probezeit muss schriftlich erfolgen. Wenn Ihr Chef Ihnen in einem Wutanfall mündlich den Jobverlust ankündigt, hat diese Art der Kündigung keine Wirksamkeit. Auch für den Arbeitnehmer ist die Schriftform mit Originalunterschrift zwingend. Eine formlose E-Mail oder ein Fax wären daher rechtlich bedeutungslos. Da der Kündigungsschutz erst nach der Probezeit greift, müssen im Kündigungsschreiben keine Gründe angegeben werden. Informiert werden muss – sofern vorhanden – auch der Betriebsrat, wenngleich dieser bei Kündigungen während der Probezeit keinen Widerspruch einlegen kann.

Sonderfall fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung ist eine Notbremse, die nur bei äußerst schwerwiegenden Gründen wie Diebstahl oder Mobbing eingesetzt werden darf. Dieses Instrument steht auch während der Probezeit zur Verfügung. Wichtig: Damit die außerordentliche Kündigung ihre Wirksamkeit entfaltet, muss sie binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes eingereicht werden.

Kündigung – und jetzt?

Wenn Sie als Arbeitnehmer noch in der Probezeit die Kündigung erhalten, ist das enttäuschend, aber kein Weltuntergang. Überprüfen Sie zunächst die Wirksamkeit der Kündigung. Betrachten Sie dann in aller Ruhe, woran es gelegen hat. In welchen Punkten hat meine neue Umgebung mich nicht genügend unterstützt? Welche Fehler sind mir unterlaufen? Aus dieser Analyse lassen sich hilfreiche Rückschlüsse für die nächste Stelle ziehen. Und wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie auf einem qualifizierten Arbeitszeugnis bestehen oder nur eine Tätigkeitsbeschreibung möchten: fachkundige Unterstützung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe hilft Ihnen in diesem Fall weiter.

Bild: bigstockphoto.com / AntonioGuillem

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